In diesem Artikel geht es um die Regelungen, die Tschechien betreffen. Die allgemeinen Aspekte finden Sie im Artikel „Grenzgänger„.
Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält keine Sonderregelung für Grenzgänger. Das bedeutet, dass die normalen Regelungen gelten. Diese sind:
- die 183-Tage-Regelung. Sie besagt: Steuerpflicht besteht dort, wo jemand mehr als die Hälfte des Jahres arbeitet.
- Quellensteuer, also Steuerpflicht dort, wo die Geldquelle sprudelt. Steuern hat der Grenzgänger also ausschließlich in der Tschechischen Republik zu zahlen.
Schauen wir uns das jetzt noch mal in Ruhe an.
Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit an jedem Arbeitstag in Tschechien aus, erfüllt er die 183-Tage-Frist. Der Arbeitslohn wird in Tschechien besteuert (Quellenbesteuerung). Der Grenzgänger wird folglich in seinem Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.
Wo allerdings die 183-Tage Regelung nicht greift, da wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. Anders gesagt: Wer weniger als 183 Tage in Tschechien arbeitet, unterliegt der Wohnsitzbesteuerung.
Auf die Regelung zu „gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit“ geht der Hauptartikel zu Grenzgängern ein.
Was besagt die „183-Tage“ Regelung?
Die Regelung besagt: Wenn Sie mehr als 183 Tage in der Tschechischen Republik arbeiten, wird in Tschechien besteuert.
Andere sieht es aus, wenn Sie weniger als 6 Monate im Jahr im Nachbarland tätig sind. Dann wird in Deutschland besteuert.
Dem Wohnsitzstaat (auch: Ansässigkeitsstaat) steht das Besteuerungsrecht zu, wenn Sie sich als Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr in Tschechien (auch: Tätigkeitsstaat) aufgehalten haben.
Was sollte im Arbeitsvertrag festgelegt sein?
Hier geht es darum, dass auch jeder in Tschechien geschlossene Arbeitsvertrag den EU-weit einheitlichen Normen entspricht. Es ist Arbeit im Ausland – aber das bedeutet nicht Willkür. Der Arbeitsvertrag muss Folgendes enthalten:
- Art der Arbeit,
- Ort der Beschäftigung,
- Beginn der Beschäftigung (§ 34 Abs. 1 ArbGB).
Meist regelt der Vertrag auch, welche Rechte und Pflichten für den Grenzgänger aus der Arbeit entstehen. Enthält der Arbeitsvertrag keine Angaben zu den Rechten und Pflichten, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer (den Grenzgänger) über diese spätestens einen Monat nach Entstehung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren. Das gilt auch für etwaige spätere Änderungen.
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über dessen grundlegenden Rechte und Pflichten, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, schriftlich zu informieren, erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer als ein Monat ist (§ 37 Abs. 4 ArbGB).