Ob sich ausländische Arbeitnehmer sozialversichern müssen, entscheidet jedes Land eigenständig. Die Staaten der EU haben eine gemeinsame Rechtsgrundlage geschaffen, mit der die Zuständigkeiten in den Mitgliedsstaaten verbindlich geregelt werden.
Damit wird u.a. Doppelversicherung ausgeschlossen. Gleichlautende Abkommen hat Deutschland auch mit anderen Ländern geschlossen, z.B. mit der Schweiz, Kanada, den USA.
Das Gemeinschaftsrecht der EU Staaten umfasst
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Mutterschaftsregelung
- Leistungen des Arbeitgebers bei Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
Sozialversicherung in Europa
Auf europäischer Ebene regeln die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung (EWG-Verordnung Nr. 574/72[2]) die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern, Selbstständigen und deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Sie gelten auch für die Schweiz.
EU Sozialsysteme sind kompatibel, nicht identisch!
Auf europäischer Ebene sind die unterschiedlichen Sozialsysteme nicht vereinheitlicht, sondern werden lediglich miteinander koordiniert. So werden Leistungen der sozialen Sicherheit teilweise auch dann vom Herkunftsstaat geleistet, wenn die betreffende Person in einem anderen Staat wohnt. Im Gegensatz hierzu werden besondere beitragsunabhängige Geldleistungen ausschließlich vom Wohnortstaat an anspruchsberechtigte Einwohner erbracht.
Sozialversicherung außerhalb der EU
Außerhalb der EU kommt es darauf an, ob Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Arbeitsland bestehen. Auf keinen Fall sollten Sie einfach bei der deutschen Versicherung weiter einzahlen. Denn im Extremfall haben Sie keinen Anspruch auf Rentenleistungen – aber die gezahlten Beiträge können nicht zurückgeholt werden. Eventuelle Versicherungslücken müssen durch eine freiwillige – womöglich private – Zusatzabsicherung geschlossen werden.
letzte Änderung: 15.07.2022